Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
- 1.
Beratung im eigenen Haushalt nach §
38a Absatz 6,
- 2.
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach §
38f, ohne dass Aufwendungen nach §
38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach §
38b entstanden sein müssen,
- 3.
Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach §
38g,
- 4.
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach §
39 Absatz 4,
- 5.
vollstationäre Pflege nach §
39 Absatz 1 in Höhe des in §
43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,
- 6.
den Entlastungsbetrag nach §
38a Absatz 2 in Verbindung mit §
45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach §
38f Satz 2,
- 8.
Rückstufung nach §
39 Absatz 5.
Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach §
37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach §
38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.