(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. §
37 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie §
39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§
40,
41,
42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§
42a,
46 und
47 sind entsprechend anzuwenden.