BBiG 2005
Berufsbildungsgesetz (BBiG 2005)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
23.03.2005
Fundstelle:
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
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§ 56 BBiG 2005 – Fortbildungsprüfungen

(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn
1.
er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder einer staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt hat und
2.
die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der Prüfung erfolgt.
Fußnoten:
(+++ §§ 54 bis 58 Satz 1: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
(+++ § 56 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 17 RevierjagdMeisterPrV +++)
(+++ § 56 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 GepBetrWMAProBusManFV +++)