BDBOSG
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.08.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 17 G v. 22.10.2026 I Nr. 318
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§ 17 BDBOSG – Abgabenfreiheit, Dienstsiegel, Sonstiges

(1) Die Bundesanstalt führt als Dienstsiegel das kleine Bundessiegel mit der Umschrift "Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS".
(2) Die Bundesanstalt ist öffentliche Behörde im Sinne des § 43 Abs. 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Bundesanstalt ist nach § 2 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.
(4) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bundesanstalt ist nicht zulässig.
(5) Die Bundesanstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst werden.