BDBOSG
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz - BDBOSG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.08.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 17 G v. 22.10.2026 I Nr. 318
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§ 22 BDBOSG – Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten

(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.
(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen.