(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§
146 und
147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach §
63 gilt §
146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.