(1) Liegt entgegen §
78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der
Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des §
79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des §
78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- 1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- 2.
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- 3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- 4.
im Einzelfall für die in §
45 genannten Zwecke oder
- 5.
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in §
45 genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.