§ 19 BeamtStG – Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger |
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(1) Die Vorschriften des §
16 Abs. 1 und 2 und des §
17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
(2) In den Fällen des §
16 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des §
16 Abs. 4.