(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer
- 1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels
116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
- a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
- b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
- 2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
- 3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach §
34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels
116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.