Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§
39 bis
41) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von Satz 1 sind in den Fällen des §
37 als Höchstgrenze mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten an Stelle der von dem Verstorbenen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen. §
25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallausgleich (§
35) sowie der Zuschlag bei Arbeitslosigkeit (§
38 Abs. 3 Satz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages nach §
41 als auch bei der vergleichenden Berechnung nach §
25 außer Betracht.