BeArbThG
Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - BeArbThG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.05.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8z2 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
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§ 5c BeArbThG

Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.