(1) Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der §§
1 bis
12 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. §
85 Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Stelle nach §
12 bestimmt wird.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.