§ 26 BEEG – Anwendung der Bücher des Sozialgesetzbuches |
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(1) Soweit dieses Gesetz zum Elterngeld keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung des Ersten und Zweiten Abschnitts das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(2) §
328 Absatz 3 und §
331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.