(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der §§
2 bis
3 und den zusätzlichen Vorgaben der Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das der berechtigten Person zustünde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen im Sinne des §
2 oder des §
3 hätte oder hat. Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbieren sich:
- 1.
der Mindestbetrag für das Elterngeld nach §
2 Absatz 4 Satz 1,
- 2.
der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach §
2a Absatz 1 Satz 1,
- 3.
der Mehrlingszuschlag nach §
2a Absatz 4 sowie
- 4.
die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge nach §
3 Absatz 2.