Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
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§ 16 BEG |
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Als Entschädigung werden geleistet
- 1.
Rente,
- 2.
Abfindung im Falle der Wiederverheiratung,
- 3.
Kapitalentschädigung.