Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG)
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§ 174 BEG |
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Das Entschädigungsverfahren gliedert sich in
- 1.
das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden,
- 2.
das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten, soweit das Verfahren bei den Entschädigungsbehörden keine Erledigung gefunden hat.