§ 198 BEG |
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(1) Über die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ist durch besonderen Bescheid zu entscheiden.
(2) Der Bescheid ist auch dem Arbeitgeber zuzustellen. §
197 Abs. 1 findet Anwendung.