BEGDV 1
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 1)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.04.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
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§ 22a BEGDV 1

(1) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Nr. 2 und § 13 ist bei der Bewertung der im Ausland erzielten oder erzielbaren Einkünfte der amtliche Devisenkurs der ausländischen Währung zugrunde zu legen. Ergibt sich bei der Umrechnung der Einkünfte nach dem amtlichen Devisenkurs zuungunsten des Hinterbliebenen eine Abweichung von mindestens 10 vom Hundert gegenüber der Umrechnung der Einkünfte nach der Kaufkraft der ausländischen Währung, so soll die Kaufkraft angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind die Durchschnittswerte der Devisenkurse und die Kaufkraftrichtzahlen für jedes Jahr gegenüberzustellen.
(2) Sind im Falle des Wiederauflebens der Rente nach § 23 BEG Leistungen auf die Rente anzurechnen, die der Witwe oder dem Witwer auf Grund eines neuen, infolge der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe erworbenen Versorgungs- oder Unterhaltsanspruchs in ausländischer Währung zustehen, so findet für die Bewertung dieser Leistungen Absatz 1 entsprechende Anwendung.