BEGDV 1
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 1)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.04.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
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§ 3 BEGDV 1 – Anspruchsvoraussetzung nach § 4 BEG

Wenn die Voraussetzungen des § 4 BEG nicht in der Person des verstorbenen Verfolgten erfüllt sind, so hat einen Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 15 bis 26 BEG nur der Hinterbliebene, auf den die Voraussetzungen des § 4 BEG zutreffen; es genügt nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG in der Person eines anderen Hinterbliebenen erfüllt sind.