BEGDV 2
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 2)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.03.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510
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§ 10 BEGDV 2 – Erfüllung des Anspruchs

(1) Soweit das Land das Heilverfahren nicht selbst durchführt oder durchführen läßt, wird der Anspruch des Verfolgten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, daß die ihm erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden.
(2) Der Zustimmung der Entschädigungsbehörde vor Einleitung des Heilverfahrens bedürfen
1.
Kur (Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder Heilkur),
2.
Ausstattung mit Hilfsmitteln (Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel) und deren Zubehör, soweit deren Kosten 500 DM, ab dem 1. Januar 2002 den Betrag von 260 Euro übersteigen sowie die notwendige Ausbildung in ihrem Gebrauch,
3.
psychotherapeutische Behandlung.
Ist dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so kann der Durchführung einer weiteren Kur in der Regel frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zugestimmt werden.