BEGDV 2
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 2)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.03.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510
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§ 23a BEGDV 2 – Anrechnung von überzahlten Rentenbeträgen auf Ansprüche nach § 41 BEG

Sind auf den Rentenanspruch des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit an seine Hinterbliebenen nach dem Erlöschen des Anspruchs (§ 18) noch Leistungen bewirkt worden, so können diese auf deren Ansprüche nach § 41 BEG voll angerechnet werden.