BEGDV 2
Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 2)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
31.03.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 31.3.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Ersetzt V v. 24.12.1954 I 510
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§ 8 BEGDV 2 – Anspruch auf Heilverfahren

(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30 BEG) hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist.
(2) Der Anspruch besteht auch dann für den gesamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur abgrenzbar verschlimmert worden ist und der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluß ist.