BEGDV 3
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 3)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.04.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
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§ 24a BEGDV 3 – Renten für den überlebenden Ehegatten in den Fällen des § 86 Abs. 6 BEG

(1) Der Rentenanspruch des überlebenden Ehegatten nach § 86 Abs. 6 BEG besteht nach Maßgabe des § 4a BEG nur, wenn der Verfolgte vor dem 31. Dezember 1952 verstorben ist.
(2) Ein Rentenanspruch der Kinder des verstorbenen Verfolgten besteht nach § 86 Abs. 6 BEG nicht.
(3) Im übrigen findet § 24 entsprechende Anwendung.