BEGDV 3
Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDV 3)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.04.1966
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 28.4.1966 I 300, in Kraft getreten am 4.5.1966
Ersetzt V v. 6.4.1955 I 157
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§ 9 BEGDV 3 – Unmöglichkeit der Sicherung

Ist die Sicherung des Darlehens nicht möglich, so kann es auch ohne Sicherung gegeben werden, wenn nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Verfolgten und seinen Erwerbsaussichten die Tilgung des Darlehens nicht wesentlich gefährdet erscheint.