§ 42 BEHV – Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen |
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Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.