Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; §
1 Abs. 2, §
2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und die §§
7 und
8 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sowie §
27 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger.