§ 6a BeitrVV – Weiterleitung und Abrechnung sonstiger Beiträge |
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(1) Die §§
5 und
6 gelten entsprechend für Beitragszahlungen und Beitragsweiterleitungen nach §
252 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die für die Erstellung der Abrechnung nach Absatz 1 erforderlichen Datengrundlagen auf Anforderung vorzulegen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere über die Datenlieferungen nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.