die Zeit, in der der Verfolgte auf Grund einer Maßnahme nach §
1 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder als Folge einer Maßnahme nach §
1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 seine bisherige oder eine angestrebte Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt oder ein geringeres Einkommen als aus der bisherigen Erwerbstätigkeit erzielt hat.