BerRehaG
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Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
23.06.1994
Fundstelle:
BGBl I 1994, 1311
, 1314
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 1.7.
1997 I 1625
;
zuletzt geändert durch durch Art. 5 G v. 25.2.
2025 I Nr. 63
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§ 28 BerRehaG – Kosten für Leistungen nach dem Zweiten Abschnitt
(1) Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Geldleistungen nach dem Zweiten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
(2) Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
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