BeschussV
Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz (Beschussverordnung - BeschussV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.07.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.10.2021 I 4622
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§ 36 BeschussV – Bekanntmachung

(1) Die Zulassung nach § 11 des Gesetzes, ihre Änderung, Rücknahme und ihr Widerruf werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt gemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angaben enthalten.
(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat dem Ständigen Büro der Ständigen Internationalen Kommission für die Prüfung der Handfeuerwaffen Mitteilung zu machen über
1.
andere zugelassene Bezeichnungen nach § 27 Abs. 1,
2.
die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung,
3.
Anordnungen nach § 35 Abs. 2.