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BesVNG 2
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 7 Zusammenfassung von Anpassungszuschlägen
Bei der zweiten und jeder weiteren Gewährung eines Anpassungszuschlages werden die Anpassungszuschläge für Versorgungsempfänger mit gleichem Stichtag (§ 6) jeweils zu einem gemeinsamen Hundertsatz zusammengezählt.