ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in §
3 Abs. 1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, der in §
76 Abs. 8 bezeichneten Schlichtungsstelle, der in §
86 bezeichneten betrieblichen Beschwerdestelle oder des Wirtschaftsausschusses um seiner Tätigkeit willen oder eine Auskunftsperson nach §
80 Absatz 2 Satz 4 um ihrer Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.