(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in §
90 Abs. 1,
2 Satz 1, §
92 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Absatz 3, §
99 Abs. 1, §
106 Abs. 2, §
108 Abs. 5, §
110 oder §
111 bezeichneten Aufklärungs- oder Auskunftspflichten nicht, wahrheitswidrig, unvollständig oder verspätet erfüllt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.