§ 63 BetrVG – Wahlvorschriften |
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(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden. Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten §
14 Abs. 2 bis 5, §
16 Abs. 1 Satz 4 bis 6, §
18 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie die §§
19 und
20 entsprechend.
(3) Bestellt der Betriebsrat den Wahlvorstand nicht oder nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder kommt der Wahlvorstand seiner Verpflichtung nach §
18 Abs. 1 Satz 1 nicht nach, so gelten §
16 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und §
18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend; der Antrag beim Arbeitsgericht kann auch von jugendlichen Arbeitnehmern gestellt werden.
(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt auch §
14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung des Wahlvorstands wird im Fall des Absatzes 2 Satz 1 auf vier Wochen und im Fall des Absatzes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
(5) In Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 der in §
60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt §
14a Abs. 5 entsprechend.