BetrVGDV1WO
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - BetrVGDV1WO)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
11.12.2001
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 8.10.2021 I 4640
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§ 21 BetrVGDV1WO – Stimmauszählung

Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.