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Vollständiges Gesetz anzeigen
Art 13 Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.