BeurkG
Artikel oder Paragraph aufrufen
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
28.08.1969
Fundstelle:
BGBl I 1969, 1513
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.
2025 I Nr. 320
BeurkG vollständig anzeigen
‹ § 1
§ 3 ›
§ 2 BeurkG – Überschreiten des Amtsbezirks
Eine Beurkundung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Notar sie außerhalb seines Amtsbezirks oder außerhalb des Landes vorgenommen hat, in dem er zum Notar bestellt ist.
‹ § 1
§ 3 ›