BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.08.1969
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
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§ 5 BeurkG – Urkundensprache

(1) Urkunden werden in deutscher Sprache errichtet.
(2) Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten. Er soll dem Verlangen nur entsprechen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist.