Startseite
Inhaltsverzeichnis
BeurkG
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 74 Verweisungen
Soweit in Gesetzen oder Verordnungen auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder abgeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.