BevStatG 2013
Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG 2013)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
20.04.2013
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.7.2023 I Nr. 190
BevStatG 2013 vollständig anzeigen

§ 5a BevStatG 2013 – Übermittlung von Tabellen an oberste Bundes- und Landesbehörden

Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.