BewachV 2019
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV 2019)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
03.05.2019
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 2 V v. 24.6.2019 I 882
Ersetzt V 7104-7 v. 7.12.1995 I 1602 (BewachV 1996)
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§ 10 BewachV 2019 – Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.