§ 15 BewachV 2019 – Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens |
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(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach §
113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach §
34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
- 2.
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
- 3.
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des §
117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach §
34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.