BewG§122Abs3DV
Verordnung zur Durchführung des § 122 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG§122Abs3DV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
02.09.1966
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 15 G v. 21.12.1993 I 2310
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§ 1 BewG§122Abs3DV

Bei der Ermittlung der Einheitswerte auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 sind bei den in Berlin (West) belegenen bebauten Grundstücken die nach den §§ 78 bis 94 des Gesetzes ermittelten Grundstückswerte für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1994 um 20 vom Hundert zu ermäßigen.