BewG§39DV 2
Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG§39DV 2)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
24.11.1967
Fundstelle:
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§ 1 BewG§39DV 2

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.