BewGÄndG
Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BewGÄndG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
13.08.1965
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 27.7.1971 I 1157
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Art. 7 BewGÄndG

In Verbindung mit der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 wird eine Einheitswertstatistik als Bundesstatistik durchgeführt. Als Zählpapiere dienen die Durchschriften der Einheitswertbescheide. Die Zählpapiere dürfen die Namen und die Anschriften der Steuerpflichtigen nicht enthalten.