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BezeichnungsV

Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 6  Hamburg

Für das Land Hamburg wird folgende Vorschrift bezeichnet:
Richtlinien der Behörde für Wissenschaft und Kunst für die Förderung von Studenten an den Hamburger Hochschulen vom 23. Dezember 1970 (Amtlicher Anzeiger 1971 S. 1089).