BFDG
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Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
28.04.2011
Fundstelle:
BGBl I 2011, 687
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.5.
2024 I Nr. 170
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 50 Nr. 1 G v. 12.12.
2019 I 2652
ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
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§ 16 BFDG – Übertragung von Aufgaben
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.
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