BfJG
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG - BfJG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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§ 1 BfJG – Errichtung, Zweck und Sitz des Bundesamts

(1) Der Bund errichtet das Bundesamt für Justiz (Bundesamt) als Bundesoberbehörde. Es untersteht dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Zweck der Errichtung des Bundesamts ist die Neuorganisation der Bundesjustizverwaltung durch Schaffung einer zentralen Dienstleistungsbehörde.
(2) Das Bundesamt hat seinen Sitz in Bonn.