BfJG
Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (BfJG - BfJG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
17.12.2006
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
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§ 3 BfJG – Fachaufsicht

Soweit das Bundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wahrnimmt, untersteht es der Fachaufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.