Der Betreiber hat die Einrichtungen für den Betrieb des Mauterhebungssystems und für die Feststellung von mautpflichtigen Benutzungen mautpflichtiger Straßen im Sinne des §
1 mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Länder und auf Bundesautobahnen des Fernstraßen-Bundesamtes zu errichten. Soweit nach Artikel
90 Absatz 4 oder Artikel
143e Absatz 2 des Grundgesetzes auf Antrag eines Landes Bundesstraßen, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, vom Bund in Bundesverwaltung übernommen werden, ist das Fernstraßen-Bundesamt für diese Bundesstraßen für die Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 zuständig.