BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
12.07.2011
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
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§ 8b BFStrMG – Aufrechnungsverbot

Gegen Mautforderungen, die durch Verwaltungsakt nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 und 3 festgesetzt werden, ist die Aufrechnung nicht zulässig.